Allgemeine Geschäftsbedingungen

Elektrotechnik Civan

Stand: 26. Oktober 2026

Vertragspartner:
Irfan Civan, Einzelunternehmen
handelnd unter der Geschäftsbezeichnung Elektrotechnik Civan
Schnitzlergasse 11
82487 Oberammergau
E-Mail: info@solution-c.com
Telefon: +49 157 8345 4140

Nachfolgend „wir“ oder „Elektrotechnik Civan“.

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die von uns angebotenen Elektroinstallations-, Reparatur-, Instandhaltungs-, Wartungs-, Prüf- und technischen Beratungsleistungen sowie damit zusammenhängende Materiallieferungen, sofern sie wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden.

1.2. Unsere Kunden können Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein. Regelungen, die ausschließlich gegenüber Unternehmern gelten, sind entsprechend gekennzeichnet.

1.3. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

1.4. Gegenüber Unternehmern gilt: Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, soweit wir ihrer Geltung zustimmen.

1.5. Die VOB/B wird durch diese AGB nicht vereinbart.

2. Angebote und Vertragsschluss

2.1. Der konkrete Vertragsinhalt ergibt sich aus dem angenommenen Angebot, der Auftragsbestätigung und ergänzenden Vereinbarungen.

2.2. Enthält unser Angebot eine Annahmefrist, sind wir während dieser Frist daran gebunden. Enthält ein verbindliches Angebot keine abweichende Annahmefrist, sind wir daran für zwei Wochen ab Zugang beim Kunden gebunden. Ausdrücklich als unverbindlich bezeichnete Angebote stellen noch kein bindendes Vertragsangebot dar.

2.3. Ein Vertrag kommt durch Annahme eines verbindlichen Angebots oder durch unsere Annahme eines Kundenauftrags zustande. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt. Zur Dokumentation sollen Aufträge und Änderungen möglichst in Textform, beispielsweise per E-Mail, bestätigt werden. Individuelle mündliche Vereinbarungen bleiben wirksam.

2.4. Die Erstellung eines Kostenvoranschlags wird nur vergütet, wenn dies zuvor vereinbart wurde. Gesondert beauftragte Besichtigungen, Messungen, Planungen und Fehlerdiagnosen können unabhängig von einer späteren Auftragserteilung kostenpflichtig sein.

2.5. Die bloße Überlassung von Katalogen, technischen Beschreibungen, Zeichnungen oder sonstigen Informationsunterlagen stellt kein verbindliches Angebot dar.

3. Leistungsumfang und Ausführung

3.1. Wir schulden die vereinbarten Leistungen einschließlich der zu ihrer fachgerechten und sicheren Erbringung erforderlichen Nebenleistungen. Die Ausführung erfolgt nach den einschlägigen gesetzlichen Anforderungen und den maßgeblichen anerkannten Regeln der Technik.

3.2. Zusätzliche Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs bedürfen einer ergänzenden Beauftragung oder einer sonstigen gesetzlichen Grundlage. Dies betrifft beispielsweise die Sanierung weiterer Anlagenteile, zusätzliche Leitungswege, zusätzliche Prüfobjekte sowie nicht vereinbarte Maler-, Putz-, Fliesen- oder Erdarbeiten. Bereits geschuldete Leistungen werden dadurch nicht nachträglich kostenpflichtig.

3.3. Anmeldungen, Genehmigungsanträge und Abstimmungen mit Netzbetreibern oder Messstellenbetreibern übernehmen wir, soweit dies zum vereinbarten Leistungsumfang gehört. Gesetzliche Pflichten bleiben unberührt. Tätigkeiten, die besondere Zulassungen oder Eintragungen voraussetzen, werden ausschließlich durch entsprechend berechtigte Betriebe ausgeführt.

3.4. Wir dürfen geeignete und fachlich qualifizierte Subunternehmer einsetzen, sofern keine persönliche Leistungserbringung vereinbart ist. Wir bleiben Vertragspartner des Kunden und für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung verantwortlich.

4. Bestehende Anlagen und verdeckte Mängel

4.1. Bei Arbeiten an bestehenden Anlagen richtet sich der Umfang unserer Untersuchung nach dem vereinbarten Auftrag sowie den für dessen sichere und fachgerechte Ausführung erforderlichen Prüfungen.

4.2. Eine einzelne Reparatur, Erweiterung oder Teilprüfung umfasst nicht automatisch die vollständige Untersuchung oder Sanierung der gesamten Bestandsanlage.

4.3. Werden sicherheitsrelevante Mängel, ungeeignete Materialien, unklare Leitungsführungen oder andere Ausführungshindernisse festgestellt, informieren wir den Kunden über die erkennbaren Auswirkungen und das erforderliche weitere Vorgehen.

4.4. Soweit die sichere oder fachgerechte Fortsetzung betroffener Arbeiten nicht möglich ist, dürfen wir diese bis zur Klärung unterbrechen. Erforderliche Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr bleiben vorbehalten.

4.5. Zusätzliche Sanierungsarbeiten werden hinsichtlich Umfang und Vergütung abgestimmt. Aus der Feststellung eines Mangels ergibt sich keine pauschale Ermächtigung zur kostenpflichtigen Erneuerung weiterer Anlagenteile.

4.6. Unsere Prüf-, Hinweis- und Sorgfaltspflichten sowie unsere Verantwortung für selbst verursachte Schäden bleiben unberührt.

5. Prüfungen, Wartung und Dokumentation

5.1. Bei Prüf- und Wartungsaufträgen bestimmen die vereinbarten Anlagen, Betriebsmittel, Stückzahlen und Prüfumfänge den Leistungsumfang.

5.2. Werden vor Ort zusätzliche Prüfobjekte festgestellt, stimmen wir deren Einbeziehung und Vergütung mit dem Kunden ab. Bei vereinbarter Abrechnung nach tatsächlich bearbeiteten Stückzahlen gelten die vereinbarten Einheitspreise.

5.3. Prüfberichte dokumentieren die Ergebnisse der tatsächlich durchgeführten Prüfungen zum Prüfzeitpunkt. Nicht zugängliche, nicht geprüfte oder nur eingeschränkt prüfbare Bereiche werden entsprechend kenntlich gemacht.

5.4. Eine Prüfung beinhaltet die Beseitigung festgestellter Mängel nur, soweit diese ausdrücklich mitbeauftragt wurde oder bereits zum geschuldeten Leistungsumfang gehört.

5.5. Wiederkehrende Prüfungen, laufende Überwachung und Terminverfolgung übernehmen wir nur im vereinbarten Umfang. Die eigenen gesetzlichen Betreiberpflichten des Kunden bleiben bestehen.

5.6. Vereinbarte Prüfprotokolle, Messberichte und sonstige zur Leistung gehörende Unterlagen werden dem Kunden grundsätzlich elektronisch zur Verfügung gestellt, sofern keine andere Übergabeform vereinbart wurde. Sie bezeichnen den tatsächlich geprüften Umfang, die Ergebnisse sowie festgestellte Einschränkungen.

5.7. Der Kunde bestätigt den Erhalt sämtlicher übergebener Prüfprotokolle innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang. Hierzu sollen die dafür vorgesehenen Empfangsbestätigungen unterzeichnet zurückgesandt werden. Alternativ genügt eine Bestätigung in Textform, beispielsweise per E-Mail, unter eindeutiger Bezeichnung der erhaltenen Unterlagen. Für mehrere Protokolle ist eine gemeinsame Bestätigung mit vollständiger Dokumentenliste ausreichend.

5.8. Die Empfangsbestätigung bestätigt ausschließlich den Erhalt der bezeichneten Unterlagen. Sie stellt weder eine fachliche Bestätigung der Messwerte durch den Kunden noch einen Verzicht auf gesetzliche Rechte dar. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Prüfung und Dokumentation verbleibt bei uns.

5.9. Auf unmittelbar sicherheitsrelevante Feststellungen weisen wir den Kunden unverzüglich hin. Solche Hinweise erfolgen unabhängig von der späteren Übergabe oder Rückbestätigung des Prüfprotokolls.

6. Mitwirkung des Kunden

6.1. Der Kunde ermöglicht zum vereinbarten Zeitpunkt den notwendigen Zugang zu Arbeitsstellen, Verteilungen, Anlagen und betroffenen Räumen.

6.2. Er stellt ihm verfügbare und für die Arbeiten erforderliche Unterlagen sowie ihm bekannte Informationen über besondere Gefahren, verdeckte Leitungen, Vorschäden und betriebliche Besonderheiten rechtzeitig bereit. Eine eigene fachtechnische Untersuchungspflicht des Kunden wird hierdurch nicht begründet.

6.3. Soweit vereinbart, stellt der Kunde geeignete Anschlussmöglichkeiten für Baustrom und Wasser bereit.

6.4. Erforderliche Abschaltungen stimmen wir mit dem Kunden ab. Dieser informiert die von ihm betreuten Nutzer oder Betriebsbereiche und trifft die in seinem Verantwortungsbereich notwendigen Vorkehrungen für empfindliche Geräte und Betriebsabläufe. Unsere eigenen Schutz- und Hinweispflichten bleiben bestehen.

6.5. Genehmigungen und Zustimmungen beschafft die Partei, deren Verantwortungsbereich dies nach der Vereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften zugeordnet ist.

6.6. Bei fehlender Mitwirkung richten sich etwaige Ansprüche auf Vergütung, Entschädigung oder Schadensersatz nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb werden berücksichtigt, soweit gesetzlich vorgesehen. Eine automatische Ausfallpauschale wird nicht erhoben.

6.7. Der Kunde stellt im Rahmen der vereinbarten Einsatzbedingungen sicher, dass die zu prüfenden Anlagen und Betriebsmittel zugänglich und für die abgestimmten Prüfungen verfügbar sind. Bekannte betriebliche Einschränkungen, erforderliche Sicherheitsunterweisungen sowie besondere Zutritts- oder Freigabeverfahren teilt er uns möglichst vor der Terminvereinbarung mit.

6.8. Erkennbare Terminänderungen oder Hindernisse teilt der Kunde unverzüglich mit. Eine kurzfristige Absage begründet für sich allein keine pauschale Zahlungspflicht. Etwaige Ansprüche wegen eines ausgefallenen Einsatzes richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.

7. Preise, Zeitaufwand und Fehlersuche

7.1. Es gelten die vereinbarten Preise. Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer angegeben. Gegenüber Unternehmern verstehen sich ausdrücklich als Nettopreise ausgewiesene Beträge zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer.

7.2. Bei Abrechnung nach Aufwand werden die tatsächlich angefallenen, zur Auftragserfüllung erforderlichen Arbeitszeiten und Materialien nach den vereinbarten Sätzen berechnet. Ein vereinbarter Festpreis bleibt für den davon erfassten Leistungsumfang maßgebend.

7.3. Fahrtkosten, berechnete Fahrtzeiten, Notdienstzuschläge und sonstige Nebenkosten werden dem Kunden vor Beauftragung mitgeteilt und nur auf Grundlage der entsprechenden Vereinbarung berechnet.

7.4. Gesondert beauftragte Fehlersuche und Diagnose sind vergütungspflichtige Leistungen. Ihr fachgerecht erbrachter Aufwand kann auch dann zu vergüten sein, wenn ein Fehler im vereinbarten Untersuchungsumfang nicht reproduzierbar ist oder der Kunde anschließend keine Reparatur beauftragt. Ein ausdrücklich vereinbarter Reparaturerfolg wird hierdurch nicht eingeschränkt.

7.5. Maßnahmen zur Erfüllung berechtigter gesetzlicher Mängelansprüche werden nicht als zusätzliche kostenpflichtige Fehlersuche abgerechnet.

7.6. Ist eine wesentliche Überschreitung eines unverbindlichen Kostenvoranschlags zu erwarten, informieren wir den Kunden unverzüglich. Seine gesetzlichen Rechte bleiben bestehen.

7.7. Zusätzliche Wartezeiten, kundenseitig vorgeschriebene Einweisungen und sonstige vorbereitende Tätigkeiten werden gesondert vergütet, soweit sie nicht bereits im vereinbarten Leistungsumfang oder Preis enthalten sind und hierfür eine Vergütung vereinbart wurde. Von uns zu vertretende Verzögerungen werden nicht zusätzlich berechnet.

7.8. Die Abrechnung erfolgt anhand der dokumentierten tatsächlichen Dauer zum vereinbarten Stundensatz. Eine doppelte Berechnung derselben Zeit als Arbeitszeit, Wartezeit oder Ausfallschaden erfolgt nicht.

8. Änderungen und zusätzliche Leistungen

8.1. Wünscht der Kunde Änderungen oder werden zusätzliche Arbeiten erforderlich, stimmen die Parteien deren Umfang, Vergütung und Auswirkungen auf Termine möglichst vor Ausführung ab.

8.2. Für zusätzliche Leistungen gelten die hierfür vereinbarten Preise. Soweit eine vergütungspflichtige Beauftragung vorliegt, ohne dass die Vergütung bestimmt wurde, richtet sich diese nach den gesetzlichen Vorschriften.

8.3. Das Schweigen des Kunden auf einen Nachtragsvorschlag gilt nicht als Zustimmung.

8.4. Gesetzliche Änderungs- und Anordnungsrechte bei Bauverträgen sowie die hierfür geltenden Vergütungsregelungen bleiben unberührt.

9. Termine und Behinderungen

9.1. Vereinbarte Ausführungstermine und Fertigstellungsfristen sind einzuhalten. Als voraussichtlich bezeichnete Zeitangaben sind Planungsangaben.

9.2. Bei erkennbaren Verzögerungen informieren wir den Kunden unverzüglich über Ursache und voraussichtliche Auswirkungen.

9.3. Bei von uns nicht zu vertretenden Hindernissen verlängern sich betroffene Fristen um die nachgewiesene Dauer der Behinderung und eine erforderliche angemessene Wiederanlaufzeit. Voraussetzung ist, dass das Hindernis die betreffende Leistung tatsächlich beeinträchtigt und nicht mit zumutbaren Maßnahmen vermieden werden kann.

9.4. Eine Verzögerung durch Lieferanten oder Subunternehmer entlastet uns nicht automatisch. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.

10. Abnahme

10.1. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen ist, hat der Kunde die vertragsgemäß fertiggestellte Leistung abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

10.2. Auf Wunsch einer Partei wird die Abnahme gemeinsam durchgeführt und dokumentiert. Festgestellte Mängel und Vorbehalte werden im Protokoll aufgenommen.

10.3. Für eine Abnahme durch fruchtlosen Ablauf einer gesetzten Frist gelten ausschließlich die gesetzlichen Voraussetzungen. Gegenüber Verbrauchern ist insbesondere der gesetzlich erforderliche gesonderte Hinweis in Textform zu beachten.

10.4. Eine Unterschrift auf einem Arbeits- oder Stundennachweis bestätigt nicht automatisch die mangelfreie Abnahme der Gesamtleistung.

10.5. Bei Prüfaufträgen mit werkvertraglichem Charakter ist Gegenstand der Abnahme die vertragsgemäße Durchführung und Dokumentation der vereinbarten Prüfung. Festgestellte Mängel an der untersuchten Kundenanlage stellen für sich allein keinen Mangel unserer Prüfleistung dar. Die Beseitigung solcher Anlagenmängel ist nur geschuldet, soweit sie zum vereinbarten Auftrag gehört.

10.6. Die Abnahme kann ausdrücklich oder durch ein Verhalten erfolgen, das nach den Umständen des Einzelfalls eindeutig die Billigung unserer Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht erkennen lässt. Hierzu kann die vorbehaltlose vollständige Begleichung der Schlussrechnung nach Fertigstellung, Übergabe der geschuldeten Dokumentation und angemessener Gelegenheit zur Überprüfung gehören. Allein aus der Zahlung folgt jedoch keine automatische Abnahme.

10.7. Abschlagszahlungen oder Teilzahlungen begründen für sich allein keine Abnahme der Gesamtleistung. Eine Zahlung stellt keine pauschale Anerkennung sämtlicher Protokollinhalte und keinen allgemeinen Verzicht auf Mängelrechte dar.

10.8. Individuelle Vereinbarungen zur Abnahme haben Vorrang. Für reine Dienstleistungen, bei denen kein bestimmter Erfolg geschuldet wird, ist keine werkvertragliche Abnahme erforderlich.

11. Rechnungen und Zahlung

11.1. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang zu bezahlen, frühestens jedoch mit Eintritt der gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen. Bei Werkleistungen ist insbesondere die erforderliche Abnahme zu berücksichtigen; bei Bauverträgen gelten zusätzlich die gesetzlichen Anforderungen an die Schlussrechnung.

11.2. Abschlagszahlungen können nach Maßgabe des § 632a BGB für nachgewiesene vertragsgemäße Leistungen verlangt werden. Besondere gesetzliche Schutzvorschriften bleiben unberührt.

11.3. Eine Vorauszahlung vor Leistungserbringung wird durch diese AGB nicht pauschal vereinbart. Etwaige Vorauszahlungen bedürfen einer gesonderten wirksamen Vereinbarung.

11.4. Skonto wird nur gewährt, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde.

11.5. Zahlungsverzug, Verzugszinsen und erstattungsfähige Verzugskosten richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

11.6. Gesetzliche Aufrechnungs-, Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für einen angemessenen Einbehalt wegen Mängeln.

11.7. Bei länger dauernden Aufträgen können wir unter den gesetzlichen Voraussetzungen wöchentliche Abschlagsrechnungen über nachgewiesene, bereits erbrachte Leistungen stellen. Diese werden als Abschlagsrechnungen gekennzeichnet. Bereits geleistete Zahlungen werden in der Schlussrechnung nachvollziehbar berücksichtigt.

11.8. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Vergütungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, richten sich unsere Rechte auf Leistungsverweigerung, Sicherheitsleistung und gegebenenfalls Vertragsbeendigung nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 321 BGB.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Warenforderung unser Eigentum, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich bestehen kann.

12.2. Wird Material durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes, gelten die gesetzlichen Eigentumsregelungen. Diese AGB begründen kein Recht zur eigenmächtigen Demontage eingebauter Teile oder zur Sperrung einer Anlage wegen offener Forderungen.

13. Mängelrechte

13.1. Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen. Diese werden durch diese AGB weder gegenüber Verbrauchern noch gegenüber Unternehmern verkürzt.

13.2. Der Kunde soll festgestellte Mängel möglichst zeitnah und nachvollziehbar mitteilen. Hierdurch wird keine zusätzliche Ausschlussfrist begründet.

13.3. Der Kunde ermöglicht uns die Untersuchung und eine gesetzlich geschuldete Nacherfüllung. Rechte zur Selbstvornahme, Minderung, zum Rücktritt oder Schadensersatz richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Gesetzliche Fälle, in denen eine Fristsetzung entbehrlich ist, bleiben unberührt.

13.4. Herstellerzusagen und Herstellergarantien bestehen zusätzlich zu den gesetzlichen Ansprüchen gegen uns und ersetzen diese nicht.

13.5. Bei vom Kunden bereitgestellten Materialien haften wir für unsere eigene Leistung sowie für die Erfüllung unserer Prüf- und Hinweispflichten. Allein aus der Bereitstellung durch den Kunden folgt kein pauschaler Ausschluss von Mängelrechten.

14. Haftung

14.1. Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

14.2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

14.3. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

14.4. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aufgrund einer übernommenen Garantie oder bei zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.

14.5. Diese Regelungen gelten entsprechend für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Gesetzliche Ansprüche auf Nacherfüllung und sonstige Mängelrechte werden dadurch nicht ausgeschlossen. Für Schadensersatzansprüche gelten die vorstehenden Haftungsregelungen.

15. Kündigung

15.1. Gesetzliche Kündigungsrechte, insbesondere die freie Kündigung eines Werkvertrags durch den Kunden und die Kündigung aus wichtigem Grund, bleiben bestehen.

15.2. Die Abrechnung nach einer Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine pauschale Verpflichtung zur Zahlung der gesamten Auftragssumme ohne Berücksichtigung gesetzlicher Abzüge wird nicht vereinbart.

15.3. Gesetzliche Formvorschriften sind einzuhalten. Insbesondere bedarf die Kündigung eines Bauvertrags nach § 650h BGB der Schriftform.

15.4. Laufzeiten und Kündigungsregelungen für wiederkehrende Wartungs- oder Prüfleistungen werden im jeweiligen Vertrag gesondert vereinbart.

16. Widerrufsrecht für Verbraucher

16.1. Verbrauchern kann bei Fernabsatzverträgen und bei außerhalb unserer Geschäftsräume geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.

16.2. Soweit ein Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher eine gesonderte Widerrufsbelehrung und das gesetzliche Muster-Widerrufsformular. Diese AGB ersetzen diese Unterlagen nicht.

16.3. Soll die Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, werden die hierfür gesetzlich erforderlichen Erklärungen gesondert eingeholt. Die Zustimmung zu diesen AGB allein stellt kein ausdrückliches Verlangen nach einem vorzeitigen Leistungsbeginn dar.

16.4. Ausnahmen vom Widerrufsrecht, dessen vorzeitiges Erlöschen und ein etwaiger Wertersatz richten sich ausschließlich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.

17. Unterlagen, Nutzungsrechte und Vertraulichkeit

17.1. An unseren Angeboten, Planungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen bleiben bestehende Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte des Kunden bleiben unberührt.

17.2. Der Kunde darf die für ihn erstellten Prüfberichte, Messprotokolle und sonstigen Dokumentationen für den vereinbarten Vertragszweck speichern, vervielfältigen und an berechtigte Stellen weitergeben. Hierzu zählen insbesondere Betreiber, Eigentümer, Hausverwaltungen, Behörden, Versicherer und mit der Mängelbeseitigung beauftragte Unternehmen, soweit die Weitergabe erforderlich und rechtlich zulässig ist.

17.3. Bei der Weitergabe dürfen Prüfungsumfang, Ergebnisse und Einschränkungen nicht verfälscht oder irreführend dargestellt werden. Nachträgliche Änderungen durch den Kunden oder Dritte müssen als solche erkennbar sein.

17.4. Von auftragsbezogenen Unterlagen dürfen wir Kopien anfertigen und aufbewahren, soweit dies für die Vertragsdurchführung, die Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder berechtigte Nachweiszwecke erforderlich und rechtlich zulässig ist.

17.5. Vertrauliche Informationen des Kunden werden nur für die zulässigen auftragsbezogenen Zwecke verwendet. Gesetzliche Offenlegungspflichten und rechtmäßige Offenlegungen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bleiben unberührt. Eingesetzte Mitarbeiter und Dienstleister werden entsprechend ihrer Tätigkeit zur Vertraulichkeit verpflichtet.

18. Datenschutz

18.1. Wir verarbeiten personenbezogene Daten im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes. Dies betrifft insbesondere die Bearbeitung von Anfragen, die Durchführung und Dokumentation von Aufträgen, die Abrechnung sowie die Erfüllung gesetzlicher Pflichten.

18.2. Die Verarbeitung erfolgt auf der jeweils einschlägigen gesetzlichen Rechtsgrundlage. Soweit für eine bestimmte Verarbeitung eine Einwilligung erforderlich ist, wird diese gesondert eingeholt. Die Zustimmung zu diesen AGB stellt keine pauschale datenschutzrechtliche Einwilligung dar.

18.3. Personenbezogene Daten werden nur an Empfänger weitergegeben, soweit dies für einen zulässigen Zweck erforderlich ist und eine entsprechende Rechtsgrundlage besteht. Bei der Beauftragung von Auftragsverarbeitern werden die gesetzlich erforderlichen Vereinbarungen geschlossen.

18.4. Wir treffen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten. Hierzu gehören insbesondere geeignete Zugriffsbeschränkungen sowie Schutzmaßnahmen bei Speicherung und Übermittlung.

18.5. Personenbezogene Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die jeweiligen Verarbeitungszwecke erforderlich ist oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen. Eine darüber hinausgehende Speicherung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erfolgt nur im rechtlich zulässigen und erforderlichen Umfang.

18.6. Weitere Informationen, insbesondere zum Verantwortlichen, zu Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauer und Betroffenenrechten, ergeben sich aus den gesondert bereitgestellten Datenschutzinformationen. Dieser Abschnitt ersetzt diese Informationen nicht.

18.7. Soweit wir im Rahmen eines bestimmten Auftrags personenbezogene Daten als Auftragsverarbeiter für den Kunden verarbeiten, wird vor Beginn dieser Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung nach Artikel 28 DSGVO geschlossen.

19. Schlussbestimmungen

19.1. Es gilt deutsches Recht. Bei Verbrauchern bleiben zwingende Schutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts anwendbar, soweit diese nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht durch Rechtswahl entzogen werden dürfen.

19.2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

19.3. Bei unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmungen richten sich die Folgen nach den gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere tritt an deren Stelle grundsätzlich die gesetzliche Regelung.